Sache, heilige
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1969, Sp. 1023-1025


1. Eine S. nennen wir hl., wenn sie zu Gott in naher Beziehung steht, so daß in ihr Gott mittelbar geehrt werden kann. Diese Beziehung ist bei manchen Dingen schon ihrer Natur nach da, da Gott sie benützen will, um sich dem Menschen zu nahen (Hl. Schrift, Sakramente, Reliquien, hl. Bilder), bei manchen erst infolge der Bestimmung durch die Kirche. Letztere können v. der Kirche nahe u. mit eigener Weihe (z.B. hl. Geräte) od. entfernt u. ohne eigene Weihe (z. B. Kirchengüter) auf die Gottesverehrung hingeordnet werden.


2. Gegenüber den Dingen, die ihrer Natur nach od. durch Weihe der Kirche in naher Beziehung zu Gott stehen, ziemt uns Ehrfurcht. Wenn die Kirche etwas ohne Weihe entfernt auf die Gottesverehrung hingeordnet hat, soll diese Bestimmung geachtet u. nicht ungerecht verletzt werden.

Zur Wahrung der Ehrfurcht vor der hl.sten Eucharistie hat die Kirche eine Reihe v. Bestimmungen getroffen: Sie will, daß vor dem Tabernakel ständig ein Licht brennt (CICc. 1271), daß hl. Gefäße, Tabernakel u. Altar in einem würdigen Zustand gehalten werden (c.1270), daß die aufbewahrten konsekrierten Hostien zur Vermeidung des Verderbens rechtzeitig erneuert werden (c.1272). Ferner hat sie angeordnet, daß Kelch u. Patene sowie Kelchwäsche, die nach ihrem Gebrauch in der Messe noch nicht gewaschen wurden, nur v. Klerikern u. v. jenen, deren Obhut sie anvertraut sind, berührt werden sollen; das erste Waschen gebrauchter Kelchwäsche soll durch Kleriker mit höheren Weihen, kann mit bischöfl. Erlaubnis aber auch durch andere vertrauenswürdige Personen geschehen (c.1306; Paul VI., "Pastorale munus", 30.11.1963, I 28). Solange die hl. Gefäße die hl. Gestalten enthalten, dürfen sie (außer dem Fall dringender Notwendigkeit) nur v. Priester u. Diakonen berührt werden. Nach der Kommunion der Messe kann der Meßdiener den gereinigten Kelch wegtragen (Ritus servandus in celebratione missae 84).


Gegen die mittelbare Verehrung Gottes in h.n S.n verfehlt sich, wer grundsätzl. diese mittelbare Gottesverehrung ablehnt od. wer gegen ihre Heiligkeit im einzelnen verstößt.

Die grundsätzl. Ablehnung kann sich auf jede Verleiblichung des Gnadenwirkens Gottes erstrecken, also auf die Hl. Schrift, die Sakramente, die Reliquien, die Bilder usf.

An Ehrfurcht vor dem Hl.en läßt es mangeln, wer hl. S.n unwürdig behandelt, sie kauft od. verkauft (Simonie), sie ungerecht in Besitz nimmt. Diese Verfehlungen stellen die Sünde des Sakrilegs (sacr. reale) dar. Am schwersten wiegt die Verunehrung der Eucharistie, die nach ihrem äußeren Zeichen hl. S. genannt werden kann, ihrem inneren Wesen nach aber Christus persönl. birgt (vgl. Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.99 a.3). Das verächtl. Wegwerfen der Eucharistie od. ihre Verwendung zu einem schlechten Zweck sieht die Kirche als eine der ärgsten Verfehlungen an u. bestraft sie mit der Exkommunikation, deren Aufhebung in ganz besonderer Weise (specialissimo modo) dem Apost. Stuhl vorbehalten ist (c.2320).


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