Gerechtigkeit
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1969, Sp. 472-478


1. Der Begriff der G. setzt den des Rechts voraus (vgl. Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.57 a.1). Ein (natürl.) Recht ist ein Anspruch des Menschen, etwas zu tun, zu haben od. zu fordern, was ihm zu seiner wesentl. Selbstverwirklichung notwendig ist. Weil der Mensch als Person für seine Selbstverwirklichung verantwortl. ist, dürfen ihm die dazu notwendigen Mittel nicht vorenthalten werden. "Jedem menschl. Zusammenleben, das gut geordnet u. fruchtbar sein soll, muß das Prinzip zugrunde liegen, daß jeder Mensch seinem Wesen nach Person ist. Er hat eine Natur, die mit Vernunft u. Willensfreiheit ausgestattet ist; er hat daher aus sich Rechte u. Pflichten, die unmittelbar u. gleichzeitig aus seiner Natur hervorgehen. Wie sie allg. gültig u. unverletzl. sind, können sie auch in keiner Weise veräußert werden" (Johannes XXIII., PT 9, AAS 1963, 259; vgl. Pius XII., UG 213 260 359 363 430 515 684 1113 1668 2135 3139 3435 3869 4018 4994 5125 5438 5901 6046 6251 6396 6403-05 [DRM XIV 561 f, IV 342, XI 218.301, XII 155, III 115, V 86 f, XIII 415, XI 196.366, VII 136, X 14.281, XI 230, XVIII 745 f, XVII 642; AAS 1958,692 f; DRM XVII 215 f, XVI 267 f, XIX 69 f, 267; AAS 1958,369 f]; Menschenrechte).

Als Tugend der G. (lat. iustitia) nun bezeichnen wir die dauernde Willensbereitschaft, jedem das Seine (suum cuique) zu lassen u. zu geben (vgl. Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.58 aa. 1.3.4.11; Johannes XXIII., PT 35, AAS 1963, 266; 2. Vat. Konz., Gaudium et spes 29). G. verlangt Gewährung dessen, worauf der Mitmensch ein Recht hat, weil er es zu seiner Selbstverwirklichung grundlegend braucht. Damit stellt die G. das unerläßl. Mindestmaß der Nächstenliebe dar, die eben das Gute des Mitmenschen will, das für ihn in der Verwirklichung seines wahren Selbst besteht. Die volle Liebe freilich ist nicht nur zu diesem Mindestmaß bereit, sondern fördert den Nächsten im Erstreben seiner Selbstverwirklichung auch darüber hinaus. "Gebt allen, was ihr schuldig seid ... Bleibt niemand etwas schuldig, es sei denn die gegenseitige Liebe. Denn wer den andern liebt, hat das Gesetz erfüllt" (Röm 13,7 f; vgl. Mt 5,38-41; Pius XII., UG 727 1150 3389 4469 6097 [DRM VI 122, II 156 f, XIV 546 f; AAS 1958,368; L'Oss. Rom. 23.10.1956]; Johannes XXIII., PT 37 149, AAS 1963, 266.297; 2. Vat. Konz., Gaudium et spes 21 26 69 76 77 f 90).

Zum Begriff der G. gehören also drei Elemente: a) Sie bezieht sich auf den Mitmenschen. b) Sie gibt ihm das, worauf er ein Recht hat. c) Sie gibt es ihm voll u. ganz (vgl. Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.58 aa. 2.10; q.80). Manche anderen Tugenden sind zwar der G. ähnl., fallen aber doch nicht ganz in ihren Bereich, weil etwas v. diesen Elementen fehlt (sog. partes potentiales): Die Wahrhaftigkeit z.B. betrifft nicht etwas rechtl. Geschuldetes; die Gottesverehrung bezieht sich nicht auf den Mitmenschen, sondern auf Gott, dem sie die geschuldete Verehrung nie voll u. ganz abstatten kann.

Wenn die Hl. Schrift den Ausdruck G. verwendet ("Selig, die hungern u. dürsten nach der G., denn sie werden gesättigt werden", Mt 5,6; vgl. 5,20; 6,1.33 u.a.), meint sie damit nicht nur die Tugend, mit der wir uns hier befassen, sondern die Gesamtheit aller Tugenden (vgl. Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.58 aa. 5 f), die Heiligkeit, die in der G. Gottes ihr Vorbild u. ihren Ursprung hat.


2. Daß jedem zu geben ist, was er zur Erfüllung seiner wesentl. Lebenspflichten braucht, ist nicht schwer einzusehen. So erkennen wir die G. als natürl. Forderung, die auch außerhalb der Offenbarung erkannt (vgl. Cicero, De invent. II 53; Pius XII., UG 414 f 440 [DRM X 92, XV 339]) u. v. der Offenbarung anerkannt wird (vgl. Weish. 8,7; Röm 13,7; Ambrosius, Exp. ev. sec. Luc. V 49.62; De off. II 9,48 f; PL 15,1734.1738; 16,123), vom NT freilich ins Licht der christl. Nächstenliebe gestellt wird (vgl. Mt 5,21-48; 2. Vat. Konz., Apostolicam actuositatem 4).

Je bedeutender der Gegenstand einer G.spflicht ist, umso schwerer ist der Verpflichtete zu ihrer Erfüllung verbunden u. umso eher kann er sich durch Nichterfüllung vollpersonal gegen Gottes Willen stellen (schwere Sünde). Daß man durch Verletzung (Nichterfüllung) der G. schwer sündigen kann, läßt uns die Hl. Schrift erkennen, wenn sie sagt, daß Diebe u. Räuber das Reich Gottes nicht erben werden (1 Kor 6,10). Die Verletzung der G. bringt die Pflicht der Wiedergutmachung (Restitution) mit sich, weil die G.sforderung, jedem das Seine zu geben, bis zur Wiedergutmachung nicht erfüllt ist (vgl. Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.62).


3. Die berechtigten Ansprüche der Mitmenschen treten an den Menschen vielgestaltig heran: in unmittelbarer Begegnung v. Mensch zu Mensch, aber auch verflochten in den Ansprüchen der Gemeinschaften, die in mancherlei Hinsicht der Behauptung u. Entfaltung des Menschen dienen. Die umfassende Bereitschaft, dem Mitmenschen als einzelnem u. im Verband der Gemeinschaften gerecht zu werden, kann als soziale G. bezeichnet werden. In dieser allseitigen G. können mehrere Arten (partes subiectivae) unterschieden werden, je nachdem, wer den Willen zur G. hat u. wem gegenüber er ihn aufrechthält (vgl. Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.61).

a) Die gesetzl. G. (iustitia legalis) ist die (sich in der Tat bewährende) Bereitschaft des einzelnen od. einer Teilgemeinschaft, der Gemeinschaft das Ihre zu geben, das in ihren (mit dem göttl- sittl. Gesetz übereinstimmenden) Gesetzen um des Gemeinwohls willen (Rechtsziel) gefordert wird. Rechtsträger ist bei dieser Art also die Gemeinschaft; verpflichtet werden durch sie die Leiter der Gemeinschaft, die das für das Gemeinwohl Notwendige vorschreiben müssen, im Notfall auch mit entsprechenden Sanktionen, u. die Glieder der Gemeinschaft, die das Vorgeschriebene zu leisten haben.

b) Die austeilende G. (iustitia distributiva; vgl. Aristoteles, Nik. Eth. V 5, 1130 b; Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.61 aa. 1-3) besteht in der Bereitschaft der Gemeinschaft bzw. ihrer Führung, jedem einzelnen Glied der Gemeinschaft u. allen Teilgemeinschaften das Ihre an Gemeinschaftsgütern u. -lasten zukommen zu lassen, u. im entsprechenden Verhalten. Rechtsträger ist in diesem Fall das einzelne Glied der Gemeinschaft bzw. die Teilgemeinschaft, die ein Recht haben, von den Gemeinschaftsgütern den ihnen entsprechenden Anteil zu erhalten u. zum Tragen der Gemeinschaftslasten nur gemäß ihrem Anteil herangezogen zu werden. Gerecht werden Vorteile u. Lasten nicht dadurch verteilt, daß jedem einzelnen (jeder Teilgemeinschaft) sachl. u. mengenmäßig dasselbe geleistet bzw. abverlangt wird, sondern dadurch, daß man sich an ein v. sachl. Gesichtspunkten (Verdienst, Bedürftigkeit, Leistung, Fähigkeit usw.) bestimmtes Verhältnis hält. Die austeilende G. verfolgt als Ziel das Wohl des einzelnen bzw. der Teilgemeinschaft, dient aber eben dadurch mittelbar auch dem Gemeinwohl. Die Pflicht der gerechten Zuteilung liegt auf den verantwortl. Leitern der Gemeinschaft; sie verletzen die austeilende G. durch Parteilichkeit. In den Aufgabenbereich der austeilenden G. fällt auch die S traf-G..

c) Die ausgleichende (Verkehrs-) G. besteht in der tatkräftigen Bereitschaft des einzelnen bzw. einer Gemeinschaft, dem einzelnen bzw. einer anderen Gemeinschaft das Zustehende zu gewähren. Weil diese Art der G. hauptsächl. im Tausch (Kauf u. Verkauf) u. in anderen Verträgen geübt wird, nennt man sie auch austauschweise G. (iustitia commutativa; vgl. Aristoteles, Nik. Eth. V 5, 1130 b; Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.61 aa.1-3). Rechtsträger ist dabei der einzelne od. die Gemeinschaft, die einer anderen Gemeinschaft od. einem einzelnen wie eine Einzelperson (moralische od. juristische Person) gegenübertritt. Die ausgleichende G. verfolgt als Ziel das Wohl des einzelnen bzw. der Gemeinschaft im erwähnten Sinn. Verpflichtet ist zu ihr die physische od. moralische Person gegenüber der physischen od. moralischen Person.

Zu den Rechten des Einzelmenschen zählt all das, was er zu seiner Selbstverwirklichung braucht. Die Grundlage seiner Entfaltung ist sein Leibesleben, auf das jeder ein Recht hat, solange nicht Gott seiner Wanderschaft zum Ziel ein Ende setzt od. er dieses Recht durch eigene Schuld verwirkt. Zum Leben aber ist ein gewisser Bestand an materiellen Gütern notwendig, auf die der Mensch daher ebenfalls ein Recht hat (Eigentum). Ferner muß er zu seiner Erhaltung u. Entfaltung in der Gemeinschaft Rückhalt finden; das gibt ihm ein Recht auf das Ansehen od. den guten Ruf, solange er sich nicht selbst darum bringt.

d) Die soziale G. (iustitia socialis) kann auch als besondere Art der allgemeinen G. verstanden werden (vgl. Pius XI., D 3732 3774 [2260 2277]; Pius XII., UG 94 501 649 685 718 835 1010 2435 2456 2796 2889 5869 5972 [DRM V 204 f, III 110, XIII 471, V 87, XV 124, XIV 115 f, XI 160, IX 608, -, XV 394, VIII 14; L'Oss. Rom. 3./4.8.1953; -; DRM XIX 353]; Johannes XXIII., PT 155 163, AAS 1963,298.301 f; 2. Vat. Konz., Lumen gentium 36; Gaudium et spes 26 29 73 76). Über ihr Wesen gibt es verschiedene Auffassungen. Man kann sie als die Bereitschaft jeder Gruppe der Gesellschaft ansehen, jeder andern Gruppe jenen Anteil am Sozialprodukt zukommen zu lassen, der ihrem Beitrag zu seinem Zustandekommen entspricht. "Die Maßstäbe v. G. u. Billigkeit müssen nicht nur auf die Beziehungen v. Arbeitnehmern u. Arbeitgebern angewandt werden, sondern ebenso auch auf die verschiedenen Wirtschaftszweige untereinander u. die wirtschaftl. unterschiedlich gestellten Gebiete ein u. desselben Landes" (Johannes XXIII., MM 122, AAS 1961, 431). Damit ist Rechtsträger der sozialen G. die gesellschaftl. Gruppe. Als Ziel wird das Wohl der Gruppe angestrebt. Verpflichtet sind durch die soziale G. alle Gruppen den anderen Gruppen gegenüber. Sie verfehlen sich durch Gruppenegoismus, der das Wohl der eigenen Gruppe auf Kosten der Rechte anderer Gruppen sucht. Eine ähnl. Rolle wie der sozialen G. innerhalb der Gesellschaft eines Landes fällt der internationalen G. im weiten Rahmen der Völkergemeinschaft zu. "Das gleiche gilt innerhalb der ganzen menschl. Gemeinschaft für die verschiedenen wirtschaftl. u. gesellschaftl. in verschiedenem Grade entwickelten Länder (Johannes XXIII. a.a.O.; vgl. PT 91-93 114 163, AAS 1963,282 f.288.301 f; Pius XII., UG 727 3646-61 4769 [DRM VI 122; AAS 1940,5-13; DRM XIX 739 f]; Paul VI., PP 44 59 61, AAS 1967,279.286 f; 2. Vat. Konz., Gaudium et spes 39 69 76-78 90). Die internationale G. will jedem Volk das Seine zukommen lassen. Rechtsträger ist damit das einzelne Volk, Rechtsziel sein Wohlbefinden, die Verpflichteten alle Völker gegenüber anderen Völkern.


4. Wenn wir die verschiedenen Arten der G. miteinander vergleichen, fällt uns auf, daß sich das Suum nicht für sie alle mit der gleichen Genauigkeit feststellen läßt. Am eindeutigsten kann dies bei der ausgleichenden G. geschehen. Bei der gesetzl. G. aber lassen sich die Pflichten des einzelnen gegen das Gemeinwesen, bei der austeilenden G. die Eignung u. die Verdienste der einzelnen, denen öffentl. Ämter u. Güter gebühren, u. die Leistungsfähigkeit der einzelnen, nach der ihnen die öffentl. Lasten aufgebürdet werden sollen, u. bei der sozialen G. der Beitrag einer Gruppe zum Sozialprodukt u. ihr daraus folgender Anteilsanspruch nicht restlos genau, sondern nur ungefähr ermitteln.

Daher kann man auch nach einer Verletzung der G. das Ausmaß der notwendigen Wiedergutmachung bei der ausgleichenden G. am genauesten bestimmen, während sich bei den anderen Arten der G. größere Schwierigkeiten ergeben. Vielfach läßt sich praktisch nicht mehr erreichen als eine Besserung der Verhältnisse für die Zukunft.


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