Ehebruch
Karl Hörmann
Lexikon der christlichen Moral

LChM 1976, Sp. 272-275


Eine der Formen sexueller Betätigung, die vom Christentum entschieden abgelehnt werden, ist der E., der Geschlechtsverkehr einer verheirateten Person mit einer von ihrem Ehepartner verschiedenen andersgeschlechtl. Person. Eine sich aufgeklärt gebende "neue Moral" wirbt um das Verständnis für die sexuelle Betätigung Verheirateter über den Rahmen der Ehe hinaus: Der Mensch brauche Abwechslung; Gatten, die einander solche Freiheit zugestehen, zeigten eine großzügigere Auffassung, während die Ablehnung des E.s engem Besitzdenken entspringe.


1. Gegenüber solchen Verharmlosungsversuchen ist daran festzuhalten, daß E. im Widerspruch zu Grundüberzeugungen der christl. Sittlichkeit steht, die sich darin mit der natürl. sittl. Richtigkeit (Natürl. sittl. Gesetz) in Einklang weiß.


a) Die Partner des E.es können einander nicht die ganzheitl. Verbundenheit bieten, die zur Verantwortlichkeit der sexuellen Vollhingabe erforderl. wäre; ihr Tun trägt den Mangel der außerehel. heterosexuellen Betätigung. Darüber hinaus verstoßen sie gegen die ganzheitl. Verbundenheit, die dem Verheirateten gegenüber seinem Ehepartner aufgetragen ist u. zu der er sich ihm verpflichtet hat. Wenn im E. ein Kind gezeugt wird, besteht die Gefahr, daß es für die Verfehlung seiner Eltern leiden muß.


b) So ist es nicht zu verwundern, daß E. schon bei Naturvölkern abgelehnt wird. Auf der Urkulturstufe erscheint er als durch das höchste Wesen verboten (vgl. Ethnologie).


c) Das AT wendet sich nachdrückl. gegen den E.: "Du sollst nicht ehebrechen!" (Ex 20,14; Dtn 5,18; vgl. Lev 18,20; 19,20), im besonderen gegen blutschänderischen E. (Lev 20,10.20 f). Zumindest auf manche Formen setzt das AT die Todesstrafe (Lev 20,10; Dtn 22,22; vgl. Joh 8,5). Die Weisheitsbücher beschreiben das Verderbliche des E.es (Spr 6,27-35; Sir 23,22 f). In der atl. Ablehnung des E.es spielt das Besitzdenken eine nicht unwesentl. Rolle: Nach der Frau des Nächsten soll man nicht verlangen, weil sie sein Gut ist (Ex 20,17; Dtn 5,21; vgl. Lev 19,20).


d) Das NT vervollkommnet die Sicht. Es wendet sich gegen E. nicht nur in seiner blutschänderischen Form (Mk 6,18), sondern allg. (Mk 10,19; Joh 8,7.11; Hebr 13,4; Jak 2,11), u. schon gegen das ehebrecherische Begehren (Mt 5,27 f; 15,19). Paulus verurteilt E. mehrmals (Röm 7,3; 1 Thess 4,3 f); er schließe vom Reich Gottes aus (1 Kor 6,9 f); als christl. Begründung führt das NT die Verletzung nicht eines Besitzverhältnisses, sondern der Liebe durch den E. an: "Denn wer den anderen liebt, hat das Gesetz erfüllt. Die Gebote: 'Du sollst nicht ehebrechen! ...' werden ja in dem Wort zusammengefaßt: 'Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst!' Die Liebe fügt dem Nächsten nichts Böses zu" (Röm 13,8-10).


e) In Übereinstimmung mit der Hl. Schrift hat die kirchl. Tradition den E. stets verurteilt (vgl. Augustinus, De coniugiis adulterinis).

Kirchl. Synoden wenden sich seit dem Altertum gegen den E. (Synode v. Elvira cc. 7.9.54). Das Konzil v. Trient (sess. 24 de ref. matr. c.8) bezeichnet es als schwere Sünde u. besondere Mißachtung des Sakramentes der Ehe, wenn verheiratete Männer Konkubinen haben, u. setzt dafür Strafen fest. Auch heute verurteilt die Kirche den E. (D 2150 3706; Pius XII., UG 579 5447 5449) u. sieht dafür Strafen vor (CICcc. 2357-59). Das 2. Vat. Konz. betont, die den Gatten aufgetragene Liebe bedeute "unauflösl. Treue, die in Glück u. Unglück Leib u. Seele umfaßt u. darum unvereinbar ist mit jedem E. u. jeder Ehescheidung" (GS 49).

Außerehel. Geschlechtsverkehr eines Verheirateten bleibt auch dann E., wenn er mit Zustimmung des Gatten betrieben wird (etwa bei kinderloser Ehe aus dem Wunsch nach dem Kind), da es dem Gatten nicht zusteht, eine solche Erlaubnis, die dem Wesen der Ehe widerspricht, zu gewähren. Das 2. Vat. Konz. erklärt, der Schöpfer habe die innige Gemeinschaft des Lebens u. der Liebe in der Ehe begründet u. mit eigenen Gesetzen geschützt; die einzelne Ehe komme zwar durch einen personalen freien Akt zustande, habe aber den Charakter einer nach göttl. Ordnung festen Institution, die nicht mehr menschlicher Willkür unterliege (GS 48). In der Schau des NT wird klar, daß eine Erlaubnis zum E. die Ehe um ihre Bildkraft im Hinblick auf die treue Verbindung Christi mit der Kirche bringen würde (D 2150; Pius XII., UG 5549).


2. Der Ehebrecher macht es dem anderen Gatten schwer, im weiteren Zusammenleben mit ihm u. bes. in einem künftigen ehel. Verkehr eine Verwirklichung ganzheitl. Liebe zu erfahren. Die Kirche stellt es dem schuldlosen Teil (der weder in den E. eingewilligt noch dazu Anlaß gegeben noch auch seinerseits E. begangen hat), wenn er die Verfehlung des Gatten nicht schon ausdrückl. od. stillschweigend verziehen hat, frei, sich vom Ehebrecher zu trennen, wobei jedoch das Eheband bestehen bleibt (D 1327; CICc. 1129 § 1; vgl. 1 Kor 7,11).

Da es aber mögl. ist, daß sich das Verhältnis der Gatten zueinander wieder bessert, kann sich der gekränkte Eheteil auch zu großmütigem Verzeihen entschließen u. auf diese Art dem anderen einen Vorschuß an vertrauender Liebe gewähren (der christl. Liebende liebt ja nicht nur wegen schon vorhandener Werte des Geliebten, sondern ist darauf aus, in diesem erst Werte zu wecken). Heute, da ohnehin viele Ehen in Brüche gehen, ist das Verzeihen sehr zu raten. Der nachsichtige Gatte kann die Vergebung ausdrückl. od. stillschweigend gewähren; letzteres tut er, wenn er nach Kenntnis des E.es das vertraute Eheleben aus freien Stücken fortsetzt. Kirchenrechtl. nimmt man stillschweigendes Verzeihen an, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des E.es den Ehebrecher nicht von sich weist od. verläßt od. gesetzmäßig anklagt (CICc. 1129 § 2).


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